Veranstalter AGB´s / Eintrittsbestimmungen

Geltungsbereich
Für die Geschäftsbeziehungen zwischen der Steffen Thor & Denny Schumann GbR (Veranstalter) und dem Besucher gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung. Abweichende Bedingungen des Besuchers erkennt der Veranstalter nicht an, es sei denn, der Veranstalter hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.

Rechte des Kunden
Mit dem Erwerb des Tickets wird das Recht zum einmaligen Eintritt zum jeweiligen Veranstaltungsort gemäß des auf dem Ticket aufgedruckten Eintrittsdatums erworben. Der Besucher hat somit den Anspruch auf alle Leistungen, die am entsprechenden Tag allen Besuchern von den Partypiraten zur Verfügung gestellt werden. Die Auswahl der Darbietungen bleibt dem Veranstalter vorbehalten. Wird die Leistung nicht während der Geltungsdauer des Tickets in Anspruch genommen, steht dem Kunden kein Anspruch auf Rückerstattung des Kaufpreises oder Gewährung eines Antritts an einem anderen Tag zu. Die erworbenen Tickets sind vom Umtausch oder der Rückgabe ausgeschlossen. Ein Ersatz bei verloren gegangenen Karten/Tickets ist nicht möglich.

Leistungsstörungen
Wird die Veranstaltung abgesagt und hat keine der Vertragsparteien die Absage zu vertreten, insbesondere bei höherer Gewalt, ist der Veranstalter von seiner Leistungspflicht befreit. Als höhere Gewalt gelten insbesondere Streik, Terrorgefahr, Stromausfall, Brand- und Naturkatastrophen. Ansprüche des Vertragspartners auf Schadensersatz oder Aufwendungsersatz sind ausgeschlossen. Es besteht für den Besucher ferner kein Anspruch auf den vollständigen und ungestörten Betrieb aller Veranstaltungselemente. Betriebsstörungen sowie der kurzzeitige und/oder technisch bedingte Ausfall einzelner oder mehrerer Aufführungen und Angebote stellen keinen Mangel dar. Schadensersatzansprüche oder das Recht auf Minderung oder Erstattung des Eintrittspreises entstehen dem Besucher hieraus nicht.

Rücktritt der Steffen Thor & Denny Schumann GbR
Ferner ist der Veranstalter berechtigt, aus wichtigem Grund vom Vertrag zurückzutreten, insbesondere falls höhere Gewalt oder andere gleichwertige vom Veranstalter nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen (z.B. Einstellung des Betriebs fliegender Bauten ab Windstärke 6). Ansprüche des Vertragspartners auf Schadensersatz oder Aufwendungsersatz sind ausgeschlossen.

Eintritts- und Benutzungsbedingungen
1. Durch das Betreten des Geländes erkennt der Besucher die nachfolgenden Eintritts- und Benutzungsbedingungen als verbindlich an.

2. Die Eintrittskarte gibt dem Besucher das Recht, die Ü30 Party über den gekennzeichneten Eingang zu betreten. Bei Überfüllung des Geländes kann aus Sicherheitsgründen der Zutritt zum jeweiligen Veranstaltungsort nach Ermessen des Veranstalters, kurzfristig ausgesetzt werden. In einem solchen Fall ist der Besucher berechtigt, die Eintrittskarte zurückzugeben, der Kaufpreis wird dann von dem Veranstalter erstattet.

3. Der Besucher ist verpflichtet, dem Aufsichts- und Einlasspersonal auf Verlangen die Eintrittskarte vorzuzeigen. Auf die Möglichkeit einer strafrechtlichen Verfolgung wegen Hausfriedensbruch nach §123 StGB und wegen Erschleichen freien Eintritts nach § 265a StGB wird ausdrücklich hingewiesen.

4. Aus Rücksichtnahme auf andere Besucher dürfen keine Fahrräder, Roller, Inlineskates und ähnliches (ausgenommen Rollstühle und Gehhilfen) mitgeführt werden.

5. Rauchen ist lediglich im Freigelände gestattet. Im Veranstaltungsort selbst sowie allen anderen Räumlichkeiten ist das Rauchen oder offenes Feuer strengstens untersagt.

6. Die einzelnen Anlagen auf dem Gelände stehen den Besuchern im Rahmen ihrer Zweckbestimmung zur freien Benutzung zur Verfügung. Es ist nicht gestattet, die einzelnen Anlagen außerhalb der vorgesehenen Benutzungseinrichtungen zu betreten oder die zugelassenen Wege zu verlassen.

7. Hunde dürfen aus Rücksichtnahme auf andere Besucher nicht mitgeführt werden.

8. Die Benutzung sämtlicher Anlagen/Bereiche erfolgt auf eigene Gefahr. Der Besucher ist verpflichtet, für seine Sicherheit zu sorgen, indem er die Hinweis- und Gebotsschilder beachtet und den Anordnungen des Aufsichtspersonals unbedingt Folge leistet. Die Besucher sind damit einverstanden, bei Betreten des Geländes dem Aufsichts- und Einlasspersonal den Inhalt von Taschen, Rucksäcken und anderen Behältnissen, die sie mit in das Gelände nehmen möchten, zu zeigen. Aus Sicherheitsgründen ist das Mitbringen von Glasflaschen und anderen potentiell gefährlichen Gegenständen nicht gestattet. Ferner ist die Mitnahme von Speisen und Getränken auf das Veranstaltungsgelände untersagt. Die Benutzung mitgeführter Radio-, Phono-, Tonbandgeräte oder Musikinstrumente ist nicht gestattet.

9. Auf Grund von Witterungsverhältnissen (Regen, Eisregen, natürlicher Schneefall o. ä.) kann es auf dem Veranstaltungsgelände zu Rutschgefahr kommen. Dies gilt ebenso für künstlichen Schneefall bzw. für zu Dekorationszwecken auf dem Veranstaltungsgelände befindlichen Schnee. Gäste werden deshalb darauf hingewiesen, im gesamten Veranstaltungsgelände die notwendige Vorsicht und Sorgfalt walten zu lassen, also Absperrungen durch Seile, Zäune, Bäume u.ä. zu beachten, für rutscharmes Schuhwerk zu sorgen sowie schnelles Gehen und Laufen zu unterlassen. Im Schadensfall durch Nichtbeachtung der o.g. Punkte kann ein Mitverschulden, welches bis zu 100% gehen kann, zugerechnet werden.

10. Filmen und Fotografieren für gewerbliche Zwecke bedarf grundsätzlich der Genehmigung des Veranstalters. Bei Zuwiderhandlungen ist eine Zahlung in Höhe von 5.000 € an den Veranstalter zu leisten. Es bleibt dem Veranstalter vorbehalten, einen darüber hinausgehenden Schaden geltend zu machen. Dem Besucher bleibt es vorbehalten, nachzuweisen, dass ein Schaden oder eine Wertminderung überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist. In diesem Fall hat der Besucher nur diesen Schaden zu ersetzen. Davon ausgenommen ist das Fotografieren und Filmen für die Presseberichterstattung unter Angabe des Veranstaltungstitels sowie des Namen des Veranstalters. Die Kennzeichnungspflicht gilt für jegliche Veröffentlichungen. Der Veranstalter weist darauf hin, dass auf dem Veranstaltungsgelände auch Fotografiergenehmigungen für gewerbliche Zwecke durch den Veranstalter ausgestellt werden können. Die Einhaltung der Persönlichkeitsrechte der Besucher obliegt ausschließlich dem Fotografen/ Filmer. Beim Eintritt in den Veranstaltungsort stimmt der Besucher dem allgemeinen Fotografieren der Menschenansammlungen stillschweigend zu, da von jeder Veranstaltung über den Verlauf der Veranstaltung Foto´s zur Sicherstellung der Veranstaltung gemacht werden. Nach § 22 KUG (Kunsturhebergesetz) ist eine Veröffentlichung grundsätzlich nur zulässig, wenn zuvor die Einwilligung der Abgebildeten eingeholt wurde. Allerdings ist nach § 23 KUG eine Einwilligung nicht erforderlich, wenn die abgebildeten Personen nicht den Motivschwerpunkt bilden, oder sie „Personen der Zeitgeschichte“ bzw. Teil einer Versammlung / Veranstaltung sind. Eine Haftung der Veranstalter für etwaige Verletzungen des Persönlichkeitsrechts wird ausgeschlossen.

11. Die Haftung des Veranstalters für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen ist ausgeschlossen, sofern keine wesentliche Vertragspflichten (Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung Besucher regelmäßig vertrauen), Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder auch Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz betroffen sind. Das gilt auch für entsprechende Pflichtverletzungen der Erfüllungsgehilfen des Verkäufers. Dabei ist die Haftung auf den Schaden begrenzt, mit dem vertragstypisch gerechnet werden muss. Reklamationen sind in jedem Falle vor Verlassen des Geländes bei der Leitung anzuzeigen und schriftlich zu dokumentieren.

12. Wer andere Besucher belästigt, die Anlagen/Bereiche entgegen den vorhandenen Benutzungseinrichtungen betritt, den Anordnungen des Aufsichtspersonals oder Gebotsschildern nicht Folge leistet oder in sonstiger Weise störend auf den Veranstaltungsbetrieb einwirkt, kann ohne jeden Anspruch auf Rückerstattung des Eintrittsgeldes vom Gelände verwiesen werden. Das Aufsichtspersonal ist berechtigt, alle aus dem Hausrecht fließenden Rechte wahrzunehmen und bei berechtigten Gründen den Zutritt zum Veranstaltungsgelände zu verwehren. Das Aufsichtspersonal ist in vorgenannten Fällen berechtigt, Hausverbote und Platzverweise auszusprechen.

13. Der Besucher ist verpflichtet, Ersatz für alle Schäden zu leisten, die er vorsätzlich und insbesondere in Verbindung mit einer Verhaltensweise gemäß Ziffer 12 verursacht.

14. Werbung (z.B. die Verteilung von Flyer, Handzettel oder Ähnlichem) sowie das Anbieten von Waren und Dienstleistungen auf dem Veranstaltungsgelände sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung der/des Vertretungsberechtigten gestattet. Dies gilt auch für die Durchführung von Meinungsumfragen und Zählungen.

15. Abwicklung der Veranstaltung
Der Besucher darf Speisen und Getränke zu der Veranstaltung grundsätzlich nicht mitbringen.

16. Mitgebrachte Gegenstände

16.1. Mitgebrachte, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Besuchers auf dem Veranstaltungsgelände. Eine Haftung für Verlust, Untergang, Diebstahl oder Beschädigung wird nicht übernommen.

16.2. Der Veranstalter verpflichtet sich, Fundsachen (z.B. Taschen, Kleidungsstücke, Schirme o.ä.) aufzubewahren und, sofern diese nicht binnen einer Woche abgeholt werden, in der örtlichen Polizeidienststelle bzw. dem Fundbüro abzugeben.
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